Pauschalreisen – 40 Prozent des Reisepreises sind als Anzahlung zuviel
Nach der Buchung einer Pauschalreise ist es üblich, eine Anzahlung auf den gesamten Reisepreis zu leisten. Im Interesse der Reisenden sollte eine Anzahlung in jedem Fall erst erfolgen, wenn vom Reiseveranstalter der Reise-Sicherungsschein übergeben wurde. Nur dann st gewährleistet, dass im Insolvenzfall des Veranstalters der Kunde auch sein Geld zurückbekommt.
Allerdings sind für die Höhe der Anzahlung auch Grenzen gesetzt. So darf ein Reiseveranstalter nicht darauf bestehen, frühzeitig als Anzahlung 40 Prozent des Reisepreises für eine Pauschalreise zu erhalten. Das Landgericht Bamberg hat entschieden, dass eine entsprechende Klausel, nach der innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung der entsprechende Betrag bereits zu zahlen wäre, ungültig ist.
Klauseln, die eine Anzahlung von 20 Prozent vorschreiben, wurden vom Bundesgerichtshof in seiner Rechtssprechung zwar für wirksam erklärt, das Landgericht argumentierte aber, dass eine Anzahlung von 40 Prozent den Urlauber entegegen dem Gebot von Treu und Glauben benachteiligt.
Eine Anzahlung in dieser Höhe führt nach Ansicht des Gerichtes dazu, dass Reisende den Gesamtpreis einer Pauschalreise zu einem wesentlichen Teil bereits mit dem Erhalt der Rechnung begleichen müssten und dies sei nicht akzeptabel. Auch aus dem Grund, dass der Reisende keinen Einblick in die Reisevorbereitungen des Veranstalters hat und ihn deswegen auch nicht dazu anhalten kann, den Reisevertrag ordnungsgemäß einzuhalten, sei dies nicht hinzunehmen.
Landgericht Bamberg, AZ: I G 218/10