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Wer Arbeitslosengeld bezieht und ohne Einverständnis der Arbeitsagentur Urlaub macht, muss Kürzungen befürchten

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Arbeitslos – Urlaub dann nur nach Genehmigung

Urlaub mit Genehmigung
Das Schuljahr geht zu Ende und der Beginn der Sommerferien steht über kurz oder lang in allen Bundesländern bevor und damit beginnt für viele auch die Urlaubs- und Reisezeit im Jahr.

Die einen müssen ihren Urlaub mit dem Chef und den Kollegen abstimmen, andere wiederum hätten gern einen Chef, mit dem sie den Urlaubstermin absprechen könnten. Aber auch Arbeitslose können während sie Arbeitslosengeld beziehen "Urlaub machen", was dann mit dem Begriff Ortsabwesenheit benannt wird. Allerdings gibt es keinen Anspruch auf Urlaub.

Wer jetzt gerade keinen Chef hat, mit dem er die freien Tage verhandeln muss, sollte aber nicht dem Irrtum unterliegen, einfach losfahren zu können wann immer man will. Arbeitslose müssen vorher die Genehmigung der Agentur für Arbeit einholen. Versäumen sie dies, müssen sie damit rechnen, dass Leistungen gekürzt werden.

Mit der Abmeldung soll verhindert werden, dass sich beispielsweise ein Arbeitsangebot verzögert, Vorstellungsgespräche platzen oder sich Weiterbildungen und Qualifizierungen verschieben, weil Arbeitssuchende gerade in den Ferien sind. Wer also Urlaub machen will, der sollte sich rechtzeitig mit der Arbeitsagentur in Verbindung setzen – das ist online, telefonisch oder persönlich während der Öffnungszeiten der Agentur für Arbeit möglich.

Grundsätzlich verhält es sich so, dass Personen, die Arbeitslosengeld erhalten, an jedem Werktag an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort erreichbar sein müssen. Mit dem Einverständnis der Arbeitsagentur ist eine Ortsabwesenheit von insgesamt bis zu drei Wochen im Kalenderjahr bei Weiterzahlung der Leistungen möglich.

Formulare, um die Ortsabwesenheit online anzumelden, findet man unter www.arbeitsagentur.de.







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