Badeverbot wegen Haigefahr ist kein Reisemangel
Endlich Urlaub – endlich sind sie da, die schönsten Wochen im Jahr! Umso ärgerlicher ist es dann, wenn am Urlaubsort nicht alles so ist, wie man es sich vorgestellt oder wie man es gebucht hat. Bei berechtigten Reisemängeln können Urlauber Schadensersatz oder eine Minderung des Reisepreises erhalten. Aber nicht alles, was Urlaubsfreuden trübt, ist ein Reisemangel für den es Geld zurück gibt.
Dazu gehört beispielsweise ein von lokalen Behörden verhängtes Badeverbot wegen akuter Hai-Gefahr. Das Badeverbot ist kein Reisemangel, für den ein Reiseveranstalter haften muß – das stellte das Amtsgericht München fest.
Ein Ehepaar, desen Klage damit abgewiesen wurde, hatte eine Pauschalreise auf die Seychellen gebucht, auf die Insel Praslin. Einige Zeit vor der geplanten Reise ereignete sich ein Hai-Angriff vor dem Strand von Praslin, infolgedessen die Behörden eine Badeverbot für einige Seycchellen-Strände aussprachen. Als die deutschen Urlauber eintrafen bestand das Badeverbot immer noch.
Da sie auf das Badevergnügen im Meer verzichten mußten und so ihre "Urlaubsfreude" geschmälert sahen, machten sie dies als Reisemangel geltend und verlangten vom Veranstalter der Reise Schadensersatz sowie eine Minderung des Reisepreises. Da der Reiseveranstalter dies ablehnte, ging die Sache vor Gericht.
Aber auch die Richter am Amtsgericht in München wiesen die Forderungen des Ehepaares zurück. In der Begründung heißt es, der Strand sei schließlich "nutzbar" gewesen. Für den Reiseveranstalter besteht "nicht die Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen". Ein Badeverbot stellt "daher keinen Reisemangel dar". Das Gericht betonte, dies gilt umso mehr, "wen das zeitliche Badeverbot zum Schutz der Urlauber vor ortsüblichen Gefahren erfolge".
In der Vergangenheit haben Gerichte wiederholt "ortsübliche" Gefahren, wie Überfälle in unsicheren Regionen wie etwa in Brasilien oder auch in der Dominikanischen Republik, als "allgemeines Lebensrisiko" oder "Umfeld-Risiko" der Urlauber und Reisenden eingeschätzt, wofür Reiseveranstalter nicht zu haften brauchen.
Besteht für eine bestimmte Region allerdings eine "ungewöhnlich hohe und konkrete Gefahrensituation" und ist dies dem Reiseveranstalter bekannt, so muß er Urlauber vor der Reisebuchung bzw. vor der Abreise darüber informieren.
Amtsgericht München, Aktenzeichen: 242 C 16069 / 12
Oberlandesgericht Frankfurt/M., Aktenzeichen: 16 U 142 / 12
Landgericht Frankfurt/M., Aktenzeichen: 2 / 129 O 105 / 08