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Reiserecht - Entschädigung bei Flugverspätungen

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Festlegung der Ankunftszeit eines Flugzeuges

Flugreisen - Flugverspätung ist abhängig vom Öffnen der Türen
Flugpassagiere haben nach EU-Recht Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sich ein Flug um mehr als drei Stunden verspätet. Sofern es sich als Ursache für die Verspätung nicht um höhere Gewalt handelt, sind Fluggesellschaften verpflichtet, den Passagieren eine sogenannte Ausgleichszahlung zu leisten. Dafür ist eine konkrete Festlegung des Zeitpunktes, der als Ankunft anzusehen ist, nötig.

Dies hat der Europäische Gerichtshof jetzt eindeutig entschieden und damit die Rechte der Flugpassagiere gestärkt. Nach dem Urteil kommt es bei der Bemessung der Verspätung einer Maschine nicht darauf an, wann die Räder den Boden berühren und das Flugzeug auf der Landebahn aufsetzt. Die Situation der Fluggäste ändert sich auch grundsätzlich nicht wesentlich, wenn das Flugzeug seine Parkposition erreicht, denn die Passagiere befinden sich dann nach wie vor in einem geschlossenen Raum und unterliegen weiterhin verschiedenen Einschränkungen. Diesen Einschränkungen ist man erst dann nicht mehr ausgesetzt, wenn das Verlassen des Flugzeuges gestattet ist und dazu die Flugzeugtüren geöffnet werden.

Der Gerichtshof der Europäischen Union kommt somit zu der Auffassung, dass die Ankunftszeit, nach der das Ausmaß entstandener Flugverspätungen bestimmt wird, der Zeitpunkt ist, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird und es den Fluggästen in diesem Moment gestattet ist, das Flugzeug zu verlassen. Als Konsequenz des Urteils wird erwartet, dass Fluggesellschaften künftig häufiger Entschädigungen zahlen müssen, die sich in Abhängigkeit von der Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro bewegen können.

Zu der Festlegung kam es, weil ein österreichisches Gericht den Gerichtshof um eine Entscheidung bat, was als die tatsächliche Ankunftszeit eines Flugzeuges anzusehen ist. Vor dem Gericht hatte ein Passagier geklagt, dessen Flug von Salzburg in Österreich nach Köln/Bonn mit einer Verspätung von 3:10 Stunden startete und mit einer Verspätung von 2:58 Stunden auf der Landebahn des Zielflughafens aufsetzte. Als die Maschine die Parkposition erreicht hatte und kurz darauf die Türen geöffnet wurden, betrug die Verspätung 3:03 Stunden. Für die Verspätung von über drei Stunden forderte der Passagier eine Ausgleichszahlung von 250 Euro, was die Fluggesellschaft mit Hinweis auf die Verspätung von 2:58 Stunden ablehnte.

Europäischer Gerichtshof, AZ: C-452 /13







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