Für Entschädigungen zählt die Luftlinie
Fliegen ist eine bequeme Art zu reisen, besonders wenn man große Entfernungen zurücklegen muss und das in möglichst kurzer Zeit. Wird die Flugzeit allerdings überschritten und das noch in erheblichem Maße, sorgt das bei den Flugpassagieren meist für alles andere als für Begeisterung.
Verpasste Urlaubszeit oder verpasste Anschlussverbindungen trüben die Freude und führen zur Verärgerung. Um dies zumindest in einem gewissen Grad wieder auszugleichen, steht Fluggästen bei erheblichen Verspätungen eine Entschädigung zu.
Die Höhe der Entschädigung ist dabei abhängig von der Dauer der Zeitüberschreitung und der Flugstrecke.
So sieht die Fluggastrechteverordnung im Falle einer Verspätung von drei Stunden oder mehr bei einer Flugstrecke von bis zu 1500 Kilometern eine Entschädigung von 250 Euro pro Person vor, bei drei Stunden und einer Flugstrecke zwischen 1500 und 3500 Kilometern sind es 400 Euro und bei vier Stunden und über 3500 Kilometer Entfernung gar 600 Euro pro Person.
Der Europäische Gerichtshof hat allerdings Grenzen für die zu zahlende Entschädigung gesetzt, und zwar in Bezug auf die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen. Die Richter haben entschieden, dass dabei als Flugstrecke die Luftlinie zwischen beiden Flughäfen ausschlaggebend ist.
Das Urteil bedeutet, dass Passagiere, die statt einem Direktflug eine Umsteigeverbindung gewählt haben und somit eine längere Flugstrecke zurücklegen, bei Verspätungen des Abflugs oder der Ankunft kein Recht auf eine höhere Entschädigung durch die längere Strecke haben.
Geklagt hatten Fluggäste wegen der Verspätung ihres Fluges von Rom nach Hamburg über Brüssel. Der eigentlich zurückgelegte Weg liegt zwar über 1500 Kilometern, aber die direkte Verbindung hat nur eine Länge von 1300 Kilometern und so urteilten die Richter, dass der niedrigere Anspruch anzusetzen ist.
Über Portale wie beispielsweise flugrecht.de kann man als betroffener Flugpassagier seine Ansprüche relativ einfach einfordern und zahlt im Erfolgsfall einen Teil der Entschädigungssumme als Gebühr.
Europäischer Gerichtshof, Az. C-559/16