Getränke gehören wie beschrieben zur All inclusive-Leistung
Eine Pauschalreise mit All Inclusive zu buchen ist eine schöne Sache – rein theoretisch hat man damit alle Kosten für den Urlaub im Griff und von vornherein bezahlt. Zumindest um die Verpflegung im Urlaubshotel sollte man sich dann nicht mehr kümmern müssen. Verlangt ein Hotel aber für die Getränke beim All-inclusive-Urlaub Geld, dann liegt ein Reisemangel vor.
Der Gast muss dann nicht den vollen Reisepreis bezahlen, hat allerdings auch keinen Anspruch auf Schadensersatz. So urteilte das Amtsgericht Charlottenburg in einem Fall, von dem die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht berichtetet. Die Urlauberin, die klagte, hatte eine All-inclusive-Pauschalreise in die Vereinigten Arabischen Emirate gebucht.
Laut All-inclusive-Beschreibung sollte es Getränke, wozu auch Wein, Bier, Kaffee und Tee gehörten, im Restaurant und an der Poolbar geben. In den ersten vier Tagen der Reise musste die Urlauberin jedoch alle Getränke selbst bezahlen. Zum Mittag- und Abendessen gab es danach zwei Getränke dazu.
Die Urlauberin war der Meinung, diese Vorgehensweise sei nicht all inclusive und klagte. Das Amtsgericht sah den Sachverhalt genauso und minderte den Reisepreis für die ersten vier Tage um zehn Prozent, für die restlichen Urlaubstage um sieben Prozent. Schadensersatz gab es nicht.
Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 233 C 165 / 10