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Klageabweisung - turbulenter Flug rechtfertigt kein Schmerzensgeld

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Kein Schmerzensgeld nach turbulentem Flug

Reiserecht bei Flugreisen
Bei einer Flugreise läuft nicht immer alles glatt, aber nicht jeder unvorhergesehene Fall einer Abweichung vom Flugplan berechtigt zu Ansprüchen gegenüber der Fluggesellschaft. Verspätet sich beispielsweise die Ankunft am Reiseziel nach einem turbulentem Flug erheblich, rechtfertigt das keine Zahlung von Schmerzensgeld. Und zwar auch dann nicht, wenn das Flugzeug zunächst zwischengelandet ist und die Passagiere mehrere Stunden auf den Weiterflug warten mussten.

Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Main) hervor. Bei dem Fall ging es um einen Flug, den der Kläger von Berlin über Frankfurt nach Baku gebucht hatte. Bereits beim Zwischenlanden und Umsteigen auf dem Flughafen Frankfurt kam es zu zwei Stunden Verspätung. Beim Landeanflug auf Baku musste der Pilot die Landung wegen gefährlicher Seitenwinde abbrechen. Statt in Baku landete die Maschine schließlich 800 Kilometer vom eigentlichen Reiseziel entfernt.

Erst fünf Stunden nach der Landung erfuhren die Flugpassagiere, dass sie mit einer gecharterten Maschine weiterfliegen könnten. Insgesamt verzögerte sich die Ankunft in Baku erheblich – die Landung war um 14 Stunden verspätet.

Der Kläger führte nun an, dass die Passagiere während der Wartezeit auf engstem Raum zusammengepfercht waren und er sei durch die langen Stunden des Wartens und der Ungewissheit zusätzlich belastet worden. Dafür verlange er ein Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen körperlicher und psychischer Belastung, was das Landgericht allerdings zurückwies.

Landgericht Frankfurt (Main), Aktenzeichen: 2-24 S44 / 10







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