Wenn Mieter auf Reisen gehen – Pflichten gelten auch im Urlaub
Die Koffer gepackt, Flugtickets, Hotelvoucher und Pässe eingesteckt, den Goldfisch und die Katze bei Bekannten untergebracht, ab zum Flughafen, rein in den Flieger und für die nächsten Wochen die Welt außerhalb des Ferienortes komplett vergessen – so sehen viele Urlaubswünsche aus. Für die Urlaubszeit geht mich alles andere nichts an! Ganz so einfach ist es leider nicht, denn gewisse Dinge machen keinen Urlaub.
So ist es beispielsweise mit Pflichten, die man als Mieter hat, denn diese müssen auch während des Urlaubs erfüllt werden. Wer beispielsweise gerade dran ist, die Treppe zu reinigen oder Schnee zu räumen, der muss dafür sorgen, dass diese Aufgaben erledigt werden und zwar auch während einer längeren Abwesenheit.
Kommt man diesen Pflichten nicht nach, dann kann eine Vertragsverletzung vorliegen. Trotz aller Vorfreude auf den Urlaub und sicher auch oft zeitaufwendiger Reisevorbereitungen sollte man dies nicht aus den Augen verlieren und am besten rechtzeitig vor der Abreise solche Dienste mit den Nachbarn tauschen oder einen Ersatz zum Erledigen dieser Aufgaben beauftragen.
Sinnvoll ist es auch bei einer mehrtägigen oder mehrwöchigen Abwesenheit einen Zweitschlüssel für die Wohnung bei Verwandten, Freunden oder Nachbarn zu hinterlegen. Das kann im Fall von Notfällen, wie beispielsweise bei Wasserrohrbrüchen, sehr hilfreich sein und notwendige Maßnahmen nicht unnötig verzögern. Ratsam ist es dann, auch noch den Vermieter darüber zu informieren, bei wem der Zweitschlüssel aufbewahrt wird.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, das weder der Vermieter, noch der Hausmeister oder die Hausverwaltung einen Anspruch darauf haben, einen Wohnungsschlüssel zu bekommen.