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Reiserecht Bahnreisen - Entschädigung bei Zugausfall oder Verspätung

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Rechte von Bahnreisenden bei Zugausfall oder Verspätung

Rechte von Bahnreisenden
Der aktuelle Streik der Lokführer macht vielen Reisenden einen dicken Strich durch die Rechnung und wirft etliche Reisepläne über den Haufen. Nicht immer und auf allen Strecken ist ein Umsteigen auf andere Verkehrsmittel ohne weitere Probleme möglich, obwohl der Streik gerade für die Fernbusbranche wie ein kleines Konjunkturprogramm wirkt. Wie steht es um die Rechte von Reisenden, deren Züge Verspätung haben oder ganz ausfallen?

Kommt es infolge eines Bahnstreiks zu Zugverspätungen, so können Fahrgäste einen Teil des Preises für die Fahrkarte erstattet bekommen. Wie der Europäische Gerichtshof urteilte (Rechtssache C-509/11), kann sich die Deutsche Bahn bei einem Streik nicht auf höhere Gewalt berufen. Um die Entschädigung zu bekommen, müssen Bahnreisende das auf der Webseite der Deutschen Bahn bereitgestellte Fahrgastrechte-Formular ausdrucken, ausfüllen und zusammen mit den Originalbahntickets, Kopien von Zeitkarten oder evetuellen Originalbelegen einer Hotelübernachtung bei einem Reisezentrum der Deutschen Bahn abgegebn oder schriftlich einreichen an das: Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt/Main.

Mit welcher Entschädigung können Bahnkunden dann rechnen? Bei einer Verspätung ab 60 Minuten erhalten Fahrgäste 25 Prozent des Fahrpreises zurück, 50 Prozent werden ab 120 Minuten Verspätung erstattet. Wird ein ICE-Sprinter seinem Namen nicht gerecht wird ab einer Verspätung von 30 Minuten der Sprinter-Aufpreis zurückgezahlt.

Inhaber von Zeitkarten, wozu im Nahverkehr auch das Quer-durchs-Land-Ticket, das Schönes-Wochenende-Ticket und die Länder-Tickets gehören, sollten auf Anraten der Bahn bei Wochen- und Monatskarten bis zu deren Ablauf die Verspätungsfälle sammeln und anschließend beim Servicecenter Fahrgastrechte einreichen. Da Entschädigungsbeträge von weniger als vier Euro von der Bahn nicht ausgezahlt werden, müssen oft mehrere Verspätungen sowieso zusammen geltend gemacht werden, Jahreskarteninhaber können dies auch mehrmals innerhalb des Jahres tun. Als Entschädigung gibt es im Nahverkehr in der 2. Klasse ab 60 Minuten Verspätung 1,50 Euro pro Fahrt und in der 1. Klasse 2,25 Euro zurück.

Im Fernverkehr steigt auch die Höhe der Entschädigung. Hier erhalten Fahrgäste mit Zeitkarten in der 2. Klasse ab 60 Minuten Verspätung 5 Euro, in der 1. Klasse sind es 7,50 Euro. Für Reisende mit BahnCard 100 gibt es in der 2.Klasse 10 Euro pro Fahrt und in der 1.Klasse 15 Euro pro Fahrt.

Ob Nah- oder Fernverkehr – hier gilt für Bahnkunden mit Zeitkarten immer, dass die Höchstgrenze der Erstattung bei 25 Prozent des Zeitkartenwertes liegt. Im Gegensatz zu normalen Tickets steigt die Höhe der Entschädigung ab einer Verspätungszeit von 120 Minuten auch nicht an.

Reiserücktritt oder Zugwechsel

Zeichnet sich bereits vor Fahrtantritt ab, dass mit einer Verspätung von mehr als 60 Minuten bei der Ankunft am Zielbahnhof zu rechnen ist, können Fahrgäste von der Reise zurücktreten und erhalten den vollen Fahrpreis zurückerstattet. Im Gegensatz zu den Regelungen bei einer Reiserücktrittsversicherung gilt dies sogar auch dann noch, wenn die Zugpassagiere die Reise bereits angetreten haben, aber dann die Fahrt abbrechen und zum Ausgangsbahnhof zurückkehren, weil die Zugfahrt aufgrund der Verspätung sinnlos geworden ist.

Liegt die planmäßige Ankunftszeit eines Zuges zwischen 0 Uhr und 5 Uhr morgens und ist bei Fahrtantritt mit einer verspäteten Ankunftszeit von mindestens 60 Minuten zu rechnen, können Fahrgäste sogar das Verkehrsmittel wechseln. In diesen Fällen kann die Reise etwa mit Bus oder Taxi fortgesetzt werden, wobei anfallende Kosten bis maximal 80 Euro von der Bahn gegen Vorlage der Busfahrkarte oder Taxi-Quittung im Original übernommen werden. Dies gilt ebenfalls, wenn ein Zug ausfällt, der zugleich die letzte planmäßige Verbindung des Tages ist.

Wenn Verspätungen von mindestens 20 Minuten zu erwarten sind, haben Reisende das Recht, ihre Fahrt mit einem anderen Zug anzutreten bzw. fortzusetzen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Züge mit Reservierungspflicht wie der ICE Sprinter oder der CityNightLiner. Zu beachten ist hierbei weiterhin, dass Fahrgäste mit Nahverkehrsticket erst eine Fernverkehrs-Fahrkarte für den anderen Zug kaufen müssen, wobei diese Kosten später erstattet werden.

Kommt es ganz hart und es wird eine Übernachtung nötig, weil die Fortsetzung der Reise am selben Tag durch Zugausfall oder Zugverspätung unzumutbar ist, dann werden auch die Hotelkosten von der Bahn erstattet.







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