Nur Reiseanbieter oder Reiseveranstalter mit entsprechenden Pflichten ?
Bucht man online eine Reise und es treten Probleme auf, dann wendet man sich an den Reiseveranstalter. Was aber, wenn dieser behauptet, nur Reiseanbieter zu sein und damit jede Verantwortung für auftretende Probleme von sich weist ?
Reiseanbieter betonen immer wieder, Reisen nur zu "vermitteln" und diese nicht selbst zu "veranstalten". Deshalb wären sie auch im Problemfall nicht verantwortlich und verweisen zur Klärung auf den Reiseveranstalter. Je nach Art des Reiseangebots werden Reiseanbieter allerdings selbst zu Reiseveranstaltern – so hat das Landgericht Köln entschieden.
In dem verhandelten Fall wurde gegen den Betreiber eines Reise-Internetportals geklagt. Dieser hatte auf seinen Webseiten "eine Vielzahl von Ferienhäusern nach Art eines Katalogs" im Angebot. Die Buchung der Ferienhäuser war nur über den Internet-Anbieter möglich, die Zahlungsabwicklung für den Mietpreis erfolgte ausschließlich an ihn. Die Namen und Kontaktdaten der Ferienhaus-Eigentümer waren auf den Internetseiten nicht angegeben.
Der Anbieter sah sich trotzdem nicht als Reiseveranstalter. Als Veranstalter hätte er die Pflicht, dem Kunden bei der Anzahlung für den Mietpreis einen Reise-Sicherungsschein auszuhändigen, was er trotz kassierter Anzahlungen nicht tat.
Nach Ansicht der Richter trat der Reiseanbieter hier wie ein Reiseveranstalter auf. Da man als Kunde keinen Kontakt zu den Hauseigentümern aufnehmen konnte, lief alles, was die Buchung der angebotenen Ferienobjekte betraf, über ihn. Aus diesem Grund werde er rechtlich wie ein Reiseveranstalter eingestuft.
Die Richter betonten, dass dies auch gelte, obwohl er in seinen Geschäftsbedingungen ständig auf seine Eigenschaft als Vermittler hinweist. Weiterhin untersagten sie ihm, zukünftig Anzahlungen anzunehmen, ohne dafür einen Reise-Sicherungsschein auszuhändigen – anderenfalls droht ihm jetzt ein Ordnungsgeld.
LG Köln, Aktenzeichen: 33 0 447 / 06