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Reisemangel – Ansprüche mit Einlösen des Schecks abgegolten

Reisemangel - Hotelreklamation
Niemand möchte es, aber es kommt vor: Wenn im Urlaub nicht alles so läuft wie man es sich vorstellt oder nicht alles den gebuchten Leistungen entspricht, ist Ärger vorprogrammiert. Das trübt nicht nur die Urlaubsfreude sondern führt in berechtigten Fällen auch zu einer Entschädigung durch den Reiseveranstalter. Entsprechende Anssprüche und Reklamationen sind nach Urlaubsende an der Reiseveranstalter zu richten.

Bietet ein Reiseveranstalter daraufhin einen Scheck an, übergibt ihm den Kunden und dieser löst ihn ein, sind damit alle weiteren Ansprüche ausgeschlossen. Wie das Amtsgericht Hamburg bestätigte, gilt dies zumindest für den Fall, wenn der Veranstalter eindeutig darauf hinweist, dass mit dem Scheck die Reklamation endgültiug als erledigt betrachtet wird. Ein Urlauber könne nicht auf der einen Seite den betrag akzeptieren und auf der anderen Seite anschließend noch mehr fordern.

In dem verhandelten Fall ging es um eine Beschwerde wegen Bauarbeiten im Urlaubshotel. Diese hätten für erheblichen Lärm gesorgt. Außerdem führte die Klägerin an, dass am Pool zu wenig Liegen vorhanden gewesen wären und ihr Zimmer nicht gründlich gereinigt wurde. Der Reiseveranstalter betritt die Vorwürfe, schickte aber aus Kulanz und zur "endgültigen Erledigung der Reklamation bzw. Klaglosstellung" einen Verrechnungsscheck über 100 Euro.

Der Scheck wurde von der Klägerin eingelöst und zugleich forderte sie erneut eine erheblich höhere Summe. Das wies der Reiseveranstalter zurück und das Gericht stimmte dem zu. Die Richter betonten, dass beide Seiten einen Vergleich geschlossen hätten, der weitergehende Ansprüche ausschließt. Das Einlösen des Schecks durch die Klägerin ist als Annehmen des Vergleichangebotes zu werten.


Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 88 C 296 / 09







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