Reiserücktrittsversicherung bei Tod des Partners
Für eine Vielzahl von Reisenden, die ihren Jahresurlaub im Reisebüro oder online bei einem Reiseportal buchen, ist damit auch oft der gleichzeitige Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung verbunden. Damit sichert man sich größtmöglichen Schutz für den Fall einer Erkrankung oder für den Eintritt eines Todesfalles vor dem Reiseantritt. Besonders sinnvoll ist dies, wenn noch viel Zeit zwischen der Reisebuchung und dem Urlaubsbeginn liegt.
Beim Abschluss einer Reiseversicherung sollte man sich die geltenden Vertragsbedingungen genau ansehen und berücksichtigen, für welche Fälle ein Reiserücktritt versichert ist. Der Tod eines Partners führt nicht in jedem Fall zu einem Anspruch auf Erstattung des Reisepreises durch die Versicherung bei Stornierung der Reise.
Das Amtsgericht München verhandelte einen entsprechenden Fall und gab in seinem Urteil der Versicherung recht. Es entschied, dass die Trauer um einen nahen Angehörigen "in der Regel keine unerwartet schwere Erkrankung" darstellt und dass demjenigen, der aus diesem Grund eine Reise storniert, die Reiserücktrittskosten-Versicherung die anfallenden Stornokosten nicht ersetzen muss.
In dem vorliegenden Fall hatte die Klägerin für sich und ihren Mann eine Flusskreuzfahrt gebucht und eine entsprechende Reiseversicherung abgeschlossen. Rund einen Monat vor der geplanten Schiffsreise verstarb der Ehemann. Erst drei Wochen nach diesem tragischen Ereignis stornierte die Frau ihre Reise mit der Begründung, dass sie durch den Tod ihres Mannes unter einer "schweren psychosozialen Störung" gelitten habe und deshalb sei ihr der Reiseantritt unmöglich gewesen.
Die Witwe verlangte die Erstattung der vom Reiseveranstalter einbehaltenen Stornogebühren von rund 3.500 Euro von ihrer Reiserücktrittsversicherung. Diese lehnte die Zahlung ab und daraufhin reichte die Frau Klage ein, die vom Gericht jedoch abgewiesen wurde.
In der Begründung hieß es dazu, dass zum einen die Frau den Tod ihres Mannes nicht unverzüglich der Versicherung gemeldet und die Reise umgehend storniert hat – wonach sie nach den Bedingungen der Reiseversicherung verpflichtet gewesen wäre. Für die Versicherung bestehe nach dieser "Obliegenheitsverletzung" nun keine Leistungspflicht mehr.
Zum anderen wurde der Umstand, dass eine unerwartet schwere Erkrankung vorliegt, vom Gericht entschieden verneint. Nach dessen Auffassung handelt es sich zwar beim Tod des Ehepartners für die Frau um einen durchaus nachvollziehbaren psychischen Schock, dies sei jedoch als ganz normale Folge beim Tod eines nahen Angehörigen zu betrachten.
Die Trauer um einen Verstorbenen ist ein üblicher Vorgang und daher keine "psychische Störung im Sinne eines regelwidrigen Zustandes", die als unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittsbedingungen anzusehen ist.
Landgericht München, Aktenzeichen: 233 C 26770/14