Reiserücktritt – Versicherung muß bei Schwangerschaft zahlen
Eine Reiserücktrittsversicherung muss die Kosten für die Stornierung einer Reise übernehmen, wenn während einer bestehenden Schwangerschaft massive Komplikationen auftreten. Das ist auch der Fall, wenn die Schwangerschaft bereits bei der Buchung der Reise bekannt war.
So lautet das Urteil in einem verhandelten Fall vor dem Amtsgericht München. Konkret hatte ein Ehepaar die Leistungen einer Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen wollen, die jedoch eine Übernahme der Stornierungskosten mit Hinweis auf die bestehende Schwangerschaft der Frau ablehnte.
Das Ehepaar klagte und bekam vor dem Amtsgericht Recht. Die Richter kamen zu ihrer Entscheidung, weil die Schwangerschaft bei der Reisebuchung zunächst ohne Komplikationen verlaufen ist.
Eine Reiserücktrittsversicherung schließt man für den Fall ab, dass man aus unvorhersehbaren Gründen eine gebuchte Reise nicht antreten kann. Ein Hauptgrund für einen Reiserücktritt ist die eigene Gesundheit – unerwartet schwere Erkrankungen, Beeinträchtigungen bzw. Unfälle können das Verreisen unmöglich machen.
Dabei ist eine normale Schwangerschaft an sich keine Erkrankung. Als Erkrankung ist erst das unerwartete Auftreten von Komplikationen im Verlauf der Schwangerschaft zu werten.
Amtsgericht München, Aktenzeichen: 224 C 32365 / 11