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Wenn Passagiere ihren Flug verpassen – wer haftet?

Abflug verpasst
Wenn ein Reisender seinen Flug verpasst, unterscheidet man zwischen Gründen, die er selbst zu verschulden hat und Gründen, die im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft liegen.

Ein Fluggast ist verpflichtet, auf dem Weg zum Flughafen eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen und so vorhersehbare Risiken im Straßenverkehr einzukalkulieren. Ist bei verspätetem Eintreffen das Einchecken beendet und das Gate geschlossen, gilt der Flug als verpasst und der Reisende trägt die Kosten für eine eventuelle Umbuchung auf einen anderen Flug.

Gratis-Umbuchungen sind heutzutage die absolute Ausnahme. Bei verspäteter Ankunft am Checkin-Schalter aufgrund von Stau oder langer Parkplatzsuche liegt das Verschulden eindeutig beim Kunden und somit ist er auf das Wohlwollen der Airline angewiesen. Jede Fluggesellschaft hat für solche Fälle ihre eigenen Gebühren und ihre eigene Firmenpolitik.

Gar nicht selten passiert es, dass ein Fluggast zwar rechtzeitig vor Abflug am Flughafen eingetroffen ist, dort aber überdurchschnittlich lange in der Warteschlange vor dem Abfertigungsschalter wartet. Für diesen Fall gibt es ein eindeutiges Gerichtsurteil, welches besagt, dass ein Reisender, der „frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint darauf vertrauen darf, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können“
(AG München, Az 113C2852/00).

Voraussetzung ist allerdings, dass der Fluggast sich bei den Mitarbeitern bemerkbar macht wenn es abzusehen ist, dass noch längeres Warten ein Versäumen des Fluges zur Folge haben würde. In diesem Fall ist es Aufgabe der Fluggesellschaft, diesen Reisenden bevorzugt abzufertigen. Sollte dieses nicht erfolgen, so muss sie für den entstandenen Schaden haften.

Auch im Bereich nach der Sicherheitskontrolle, also im Wartebereich, hat der Passagier die Pflicht, auf die Durchsagen oder Anzeigen, die ihn zum Einsteigen auffordern, zu achten. Sollte er diese aus irgendeinem Grund ignorieren, so ist er selbst für die nötige Umbuchung auf einen anderen Flug verantwortlich.

Ein Sonderfall ist das Versäumen eines Anschlussfluges aufgrund des zu späten Eintreffens des Zubringerfluges. Hierbei gilt folgendes: Wurde die gesamte Flugstrecke mit einer einzigen Airline gebucht und das Gepäck vom Heimatflughafen bis zum endgültigen Ziel durchgecheckt, so liegt die Verantwortung bei der Fluggesellschaft. Hat der Fluggast allerdings eine Kombination aus verschiedenen Gesellschaften gebucht, so steht ihm keinerlei Entschädigung zu – es empfiehlt sich, in solchen Fällen ein ausreichend großes Zeitpolster für das Umsteigen einzukalkulieren.

Allgemein ist zu bemerken, dass ein Passagier für eine Flugreise stets genügend Zeit für unvorhergesehene Vorkommnisse einplanen sollte.

am 10.06.2017 in Reise und Recht veröffentlicht
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