Bahn haftet nicht bei Zugverspätung mit einem Rail & Fly-Ticket
Wer eine Flugreise in den Urlaub bucht, muss auch irgendwie zum Flughafen kommen. Wohnt man in der Nähe, ist dies meist kein Problem. Allerdings kann der Flughafen auch eine erhebliche Strecke entfernt sein – etwa wenn Langstreckenflüge nur von bestimmten Großflughäfen starten oder wenn man aus Kostengründen vielleicht einen Flughafen gewählt hat, der in einem anderen Bundesland liegt, das zur gebuchten Zeit keine Schulferien hat und die Pauschalreise von dort dann günstiger zu haben ist. Will man nicht mit dem eigenen Auto zum Airport fahren und dieses dort während der Urlaubszeit stehen lassen, dann bleibt die Anreise mit der Bahn zum Flughafen.
Noch günstiger wird es dann, wenn man die Bahnfahrt nicht extra bezahlen muss, sondern zu seiner Pauschalreise den "Zug zum Flug" dazubekommt. Mit einem "Rail & Fly"-Ticket haben Pauschalreisende freie Fahrt zum Airport und nach dem Urlaub wieder zurück nach Hause. Und wenn die Bahn dann noch pünktlich ist, ist alles in Ordnung – zumindest ist das beim Urlaubsstart entscheidend, denn sonst kann der Ferienflieger weg sein.
Sollte es bei einer Fahrt mit einem "Rail & Fly"-Ticket zu Zugverspätungen kommen, so kann die Bahn nicht haftbar gemacht werden. Das geht aus einem Urteil des Amtgerichts Erfurt hervor. Da solche Fahrkarten Teil einer Gesamtreiseleistung sind, stellten die Richter fest, dass Schadensersatzansprüche an den Reiseveranstalter der gebuchten Reise gestellt werden müssen.
Bei einer Pauschalreise kommt nach § 651a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem zustande. Hierin verpflichtet sich der Veranstalter, "eine Gesamtheit von Reiseleistungen< zu erbringen. Das entsprechende "Rail & Fly"-Ticket kann der Kläger auch nur über eine Buchung beim Reiseveranstalter erwerben. Für diese Art des Transfers zum Flughafen, welche auf einem Abkommen der Deutschen Bahn mit den Luftfahrtgesellschaften basiert, fungiert die Bahn nur als "Erfüllungsgehilfe".
Amtsgericht Erfurt, Aktenzeichen: 5 C 36 / 07