Versichern und Helfen

Reiseversicherung abschließen und Kindern helfen

         Barmenia Reisekrankenschutz


       Unser Tipp für Sie


Share |




Startseite » News zu Reisen und Reiseversicherung » keine Haftung der Bahn bei Rail & Fly-Ticket

Reiseschutz - News rund um Reisen und sicher reisen

Reiserecht - Flugreisen mit "Zug zum Flug"

Suchen in den News

Bahn haftet nicht bei Zugverspätung mit einem Rail & Fly-Ticket

keine Haftung der Bahn bei Zugver
Wer eine Flugreise in den Urlaub bucht, muss auch irgendwie zum Flughafen kommen. Wohnt man in der Nähe, ist dies meist kein Problem. Allerdings kann der Flughafen auch eine erhebliche Strecke entfernt sein – etwa wenn Langstreckenflüge nur von bestimmten Großflughäfen starten oder wenn man aus Kostengründen vielleicht einen Flughafen gewählt hat, der in einem anderen Bundesland liegt, das zur gebuchten Zeit keine Schulferien hat und die Pauschalreise von dort dann günstiger zu haben ist. Will man nicht mit dem eigenen Auto zum Airport fahren und dieses dort während der Urlaubszeit stehen lassen, dann bleibt die Anreise mit der Bahn zum Flughafen.

Noch günstiger wird es dann, wenn man die Bahnfahrt nicht extra bezahlen muss, sondern zu seiner Pauschalreise den "Zug zum Flug" dazubekommt. Mit einem "Rail & Fly"-Ticket haben Pauschalreisende freie Fahrt zum Airport und nach dem Urlaub wieder zurück nach Hause. Und wenn die Bahn dann noch pünktlich ist, ist alles in Ordnung – zumindest ist das beim Urlaubsstart entscheidend, denn sonst kann der Ferienflieger weg sein.

Sollte es bei einer Fahrt mit einem "Rail & Fly"-Ticket zu Zugverspätungen kommen, so kann die Bahn nicht haftbar gemacht werden. Das geht aus einem Urteil des Amtgerichts Erfurt hervor. Da solche Fahrkarten Teil einer Gesamtreiseleistung sind, stellten die Richter fest, dass Schadensersatzansprüche an den Reiseveranstalter der gebuchten Reise gestellt werden müssen.

Bei einer Pauschalreise kommt nach § 651a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem zustande. Hierin verpflichtet sich der Veranstalter, "eine Gesamtheit von Reiseleistungen< zu erbringen. Das entsprechende "Rail & Fly"-Ticket kann der Kläger auch nur über eine Buchung beim Reiseveranstalter erwerben. Für diese Art des Transfers zum Flughafen, welche auf einem Abkommen der Deutschen Bahn mit den Luftfahrtgesellschaften basiert, fungiert die Bahn nur als "Erfüllungsgehilfe".


Amtsgericht Erfurt, Aktenzeichen: 5 C 36 / 07







Sicher reisen - Neben dem Abschluß einer Reiseversicherung kann man selbst noch mehr tun,
damit Urlaub und Reisen sicher und entspannt zum Erlebnis werden.

Weitere Tipps und Informationen zu Reisen, Reisezielen, Sicherheit auf Reisen und Reiseversicherungen:









Protected by Copyscape Web Copyright Checker

Die Informationen und Tipps zu Reisen und Reiseversicherungen auf dieser Seite sind sorgfältig
zusammengestellt, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit!
Schadensersatzansprüche jeglicher Art aus der Nutzung dieser Informationen oder durch das
Nichtvorhandensein weiterer Informationen können nicht abgeleitet werden!
Keine Gewähr für Richtigkeit!