Ferienjobs für Schüler und Studenten – was ist zu beachten?
Nicht mehr lange hin und das Schuljahr oder Semester neigt sich dem Ende entgegen und die zeit der großen Ferien steht vor der Tür. Die Sommerferien werden von vielen Schülern und Studenten gern genutzt, um sich das Taschengeld etwas aufzubessern. Dabei sollten Jugendliche einige Dinge beachten.
Wer einen Job in den Ferien ausüben will, muss mindestens 15 Jahre alt sein. Dabei gilt, dass Schüler an maximal 20 Tagen pro Jahr und höchstens an fünf Tagen pro Woche jobben dürfen. Die tägliche Arbeitszeit darf nicht länger als acht Stunden sein.
Zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens sowie an Sonn- und Feiertagen ist das Arbeiten für Jugendliche in der Regel tabu. Als Ausnahmen gelten hier nur die Arbeit in Krankenhäusern und Altenheimen – hier dürfen Jugendliche auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Außerdem ist es in der Gastronomie gestattet, Jugendliche über 16 Jahre bis 22 Uhr zu beschäftigen.
Für Jugendliche sind auch nicht alle Tätigkeiten als Ferienjob erlaubt. Sie dürfen nur Arbeiten verrichten, bei denen sie körperlich nicht überfordert werden und die keine gesundheitlichen Gefahren bergen. Fließband- und Akkordarbeiten sind grundsätzlich nicht zulässig.
Mit der Zustimmung der Eltern dürfen Schüler ab 13 Jahren leichte Arbeiten ausführen – dazu zählen beispielsweise Babysitten, Nachhilfe geben, Zeitungen und Prospekte austragen oder kleinere Botengänge erledigen. Zeitlich ist dies aber nur für maximal zwei Stunden täglich erlaubt.
Beim Ferienjob auch an die Steuer denken
Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine weist darauf hin, dass man bei Ferienjobs auch immer die Steuer im Auge behalten sollte. Wenn der Ferienjob das einzige Beschäftigungsverhältnis ist und die Schüler und Studenten angestellte Arbeitnehmer sind, dann werden sie in die Steuerklasse I eingestuft und damit wird eine Lohnsteuer erst fällig, wenn mehr als 985 Euro im Monat verdient werden.
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Anders verhält es sich, wenn Ferienjobber noch einen zweiten Job haben – dann fallen sie als angestellte Arbeitnehmer in die Steuerklasse VI und werden damit am höchsten besteuert.
Wird die Ferienarbeit im Rahmen eines Minijobs ausgeführt, zahlt man normalerweise weder Lohnsteuer noch Beiträge zur Sozialversicherung, darf dann aber auch nicht mehr als maximal 450 Euro im Monat verdienen. Wichtig dabei ist außerdem, dass sich Ferienjobber in dem Fall ausdrücklich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Eine weitere Möglichkeit, den Verdienst während der Ferienarbeit sozialversicherungsfrei zu halten, obwohl er oberhalb der Minijob-Grenze liegt, besteht darin, die Arbeitszeit von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage zu beschränken. Ansonsten fallen Sozialversicherungsbeiträge an.
Nicht vergessen sollte man, das Ferienjobber zu viel gezahlte Lohnsteuer mit der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückholen können. Der Ferienlohn für Studenten, die BAföG-Leistungen beziehen, dürfte sich auch kaum auf deren Höhe auswirken, da im Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten 4880 Euro verdient werden können.