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Reiserecht - Anspruch auf Auskunft über Grund der Flugverspätung

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Flugreisen – Airline muss Gründe für eine Flugverspätung nennen

Fluggastrechte bei Flugverspätung Wenn man eine Flugreise bucht, geht man davon aus, dass der Flieger pünktlich zur angegebenen Flugzeit startet und auch pünktlich am Reiseziel wieder landet. Leider ist das nicht immer der Fall, hin und wieder können verschiedene Umstände den Flugplan teils kräftig durcheinander bringen. Kommt es zu einer Flugverspätung, dann kann der Flugpassagier von der Airline Auskunft darüber verlangen, warum es zu der Verspätung kam.

Bei Flugverspätungen darf sich die Fluggesellschaft nicht allgemein und pauschal auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen. Denn nur wenn ein Flugreisender den genauen Grund für die Flugverspätung kennt, kann er erwägen, ob eine Klage auf eine Entschädigungszahlung nach der Fluggastrechteverordnung Aussicht auf Erfolg hat.

Zu diesem Ergebnis kam auch das Amtsgericht Rüsselsheim in einem verhandelten Fall. Grund der Klage war eine Verspätung im November 2013 bei einem Flug auf die zu Spanien gehörenden Kanarischen Inseln – von Düsseldorf nach Gran Canaria.

Die Fluggesellschaft benannte die Gründe für die Verspätung nicht konkret und speiste die Reisenden lediglich pauschal mit dem Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“ ab. Ein Fluggast, dem die Information als unzureichend galt, klagte auf Auskunft über die genauen Gründe.

Vor Gericht wurde zu seinen Gunsten entschieden. Da das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen für eine Verspätung nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung zu einem Ausschluss eines Anspruches auf Entschädigung führen würde, gaben die Richter dem Kläger Recht. Sie argumentierten, dass ohne die Auskunft der Fluggesellschaft und somit ohne die genauen Gründe der Verspätung zu kennen, das Risiko besteht, dass der Anspruch in einem Prozess verneint wird und der Flugpassagier dann die Kosten des Verfahrens tragen müsste.

Amtsgericht Rüsselsheim, Aktenzeichen; 3 C 3644 / 14 (31)







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