Flugreisen – Wann welches Recht gilt
Einen Flug zu buchen ist heutzutage kinderleicht – mit ein paar Klicks im Internet am heimischen PC oder per Smartphone oder Tablet hat man das Flugticket in der Tasche und schon kann man quasi die Koffer packen. Klappt mit dem Flug alles, ist alles okay und die ganze Sache damit erledigt. Klappt irgendetwas allerdings nicht, kann schnell die Frage aufkommen, welchen Recht Anwendung findet, um berechtigte Ansprüche der Flugpassagiere durchzusetzen.
Wenn ein Passagier mit Wohnsitz ion Deutschland einen Flug bucht, dann gilt in der Regel auch deutsches Recht. Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Bremen in einem Rechtsstreit.
In dem verhandelten Fall ging es um folgendes Problem: Ein Mann mit Wohnsitz in Bremen hatte bei einer irischen Fluggesellschaft einen Flug vom Flughafen Girona in Spanien nach Bremen gebucht. Dieser starte aber nicht pünktlich, sondern mit über acht Stunden Verspätung.
Der Fluggast verlangte daraufhin eine Ausgleichszahlung als Entschädigung für die Verspätung. Da er dies aber erst rund zweieinhalb Jahre nach dem Flug tat, lehnte die irische Airline die Zahlung ab. Laut Airline war das zu spät – sie führte an, dass der Anspruch verjährt sei.
Die Fluggesellschaft verwies auf ihre Beförderungsbedingungen, in denen eine Klausel den Hinweis enthielt, dass ausschließlich irische Recht anzuwenden sei und dieses sieht eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vor.
Das Gericht folgte dieser Anschauung allerdings nicht und entschied, dass deutsches recht anwendbar sei und demzufolge eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Als Begründung führte das Amtsgericht an, dass der Kläger in Deutschland wohnt und die Beförderung zu einem deutschen Airport erfolgte.
Landgericht Bremen, Aktenzeichen: 9 C 337/13