Flugverspätungen bei Direktflügen
Eine Flugreise kann als Direktflug oder als Nonstopflug durchgeführt werden. Als Nonstopflug werden Flüge beszeichnet, bei denen man ohne Unterbrechung vom Ausgangs- zum Zielpunkt der Reise gelangt. Im Gegensatz dazu darf ein Direktflug eine oder mehrere Zwischenlandungen beinhalten, diese Flüge werden dann als "One Stop", "Two Stop" usw. bezeichnet.
Bei Direktflügen bleibt zwar über die gesamte Strecke die Flugnummer erhalten, es kann jedoch je nach Fluggesellschaft auch zu einem Flugzeugwechsel kommen.
In einem verhandelten Fall vor dem Amtsgericht Rüsselsheim ging es um Flugverspätungen bei einem Direktflug von Frankfurt (Main) nach Sansibar mit Zwischenlandung in Mombasa/Kenia. Der Start des Flugzeuges verzögerte sich in Frankfurt um 17 Minuten, die Verspätung wurde aber unterwegs wieder aufgeholt und die Maschine landete pünktlich in Mombasa. Dennoch verzögerte sich der Weiterflug an das Urlaubsziel in Sansibar um ganze 24 Stunden.
Der Kläger verlangte daraufhin von der Airline eine Entschädigung, die diese allerdings mit der Begründung ablehnte, dass eine unerwartete Erkrankung des Piloten die Flugverspätung verursacht hat. Dieser Argumentation schlossen sich die Richter am Amtsgericht an und wiesen die Forderung des Klägers ebenfalls zurück. IN der Begründung hieß es dazu, der Flug von Frankfurt nach Mombasa sei nicht erheblich verspätet gewesen.
Der eigentlich verspätete Flug war der von Mombasa nach Sansibar und dieser wurde in Afrika, also außerhalb der EU durchgeführt und damit gilt in diesem Fall die Verordnung nicht, die Entschädigungen regelt. Das gericht betonte, dass der Begriff "Flug" nicht mit der gesamten Reise gleichzusetzen sei, auch wenn wie in diesem Fall der Erst- und der Folgeflug als Direktflug gebucht worden sind.
Amtsgericht Rüsselsheim, Aktenzeichen: 3 C 72 / 11 (36)