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Urlaubsregelung und Arbeitsrecht zu Weihnachten und zum Jahreswechsel

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Jahreswechsel – Urlaub an den Feiertagen und zwischen den Jahren

Urlaub zu Weihnachten und Silvester
Die ruhige Zeit zum Jahresende wird von vielen Menschen meist schon lange herbeigesehnt. Ist es auch im Vorfeld oft mit der üblichen Vorbereitungshektik behaftet, freut sich wohl jeder auf ein paar ruhige und freie Tage zu Weihnachten und Silvester und die Zeit dazwischen – die sogenannte Zeit zwischen den Jahren.

In diesen Tagen machen zahlreiche Firmen Betriebsferien. Aber auch wenn durchgearbeitet wird, sind es beliebte Urlaubstage, auch wenn man keine Urlaubsreise gebucht hat und einfach nur gemütlich zu Hause bleiben möchte. Wie steht es aber um die Urlaubsregelungen zu den Feiertagen?

Während es bei den beiden Weihnachtsfeiertagen am 25. und 26. Dezember und dem Neujahrstag am 1. Januar als gesetzliche Feiertage keine Frage gibt, besteht bei Heiligabend und Silvester immer noch der weit verbreitete Irrtum, dass diese beiden Tage automatisch frei sind. Dies ist nicht der Fall, denn rein rechtlich sind beide Tage reguläre Arbeitstage.

In vielen Tarifverträgen gibt es jedoch Festlegungen, dass Mitarbeiter an diesen Tagen nicht zu arbeiten brauchen. Sollte es dagegen entsprechende Regelungen in der eigenen Firma nicht geben und der Chef gibt nichts anderes vor, dann müssen Beschäftigte bis zum regulären Feierabend bleiben oder für den jeweiligen Tag Urlaub nehmen.

Urlaubssperre oder Betriebsferien – beides ist im gewissen Rahmen zulässig

Liegen in einer Firma dringende betriebliche Gründe vor, die dagegen sprechen, dass Mitarbeiter zwischen Weihnachten und Silvester Urlaub machen, kann der Arbeitgeber für diese Zeit auch eine Urlaubssperre verhängen.

Beispielsweise könnte das der Fall sein, wenn zwischen den Jahren Aufgaben anliegen, die in dieser Zeit erledigt werden müssen, weil sie sonst nicht fristgerecht abgearbeitet werden können. Gibt es in der Firma einen Betriebsrat, dann muss dieser der Urlaubssperre allerdings zustimmen.

Auf der anderen Seite können Mitarbeiter in der Regel aber auch wenig machen, wenn sie zwischen den Jahren lieber arbeiten gehen würden, der Chef allerdings für diese Zeit Betriebsferien anordnet. Der Arbeitgeber kann das verlangen, wenn dafür dringende betriebliche Gründe vorliegen. Bei der Entscheidung über Betriebsferien müssen allerdings auch die Wünsche der Arbeitnehmer berücksichtigt werden und es gilt, beide Interessen gegeneinander abzuwägen.

Außerdem sind hierfür gewisse Obergrenzen vorgeschrieben – der Arbeitnehmer darf beispielsweise nicht über den gesamten Jahresurlaub seiner Mitarbeiter verfügen.







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