Krank im Urlaub – Wo gilt die Europäische Krankenversicherungskarte?
Kleine oder große Zipperlein – wenn sie kommen und plagen, dann geht man zu seinem Arzt, nimmt die Chipkarte und muss sich keine Gedanken weiter um die Bezahlung für die ärztliche Behandlung machen. Erkrankt man im Auslandsurlaub, geht man wenn es nötig ist auch zum Arzt – aber den muss man unter Umständen gleich bezahlen.
Oder man kann auch seine Krankenversicherungskarte vorlegen – allerdings ist für die Behandlung im Ausland die Rückseite interessant. Auf der Rückseite der Chipkarte jedes gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte. Bei Vorlage dieser Karte können Betroffene medizinisch erforderliche Leistungen bei Ärzten oder in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos in Anspruch nehmen. Jeder gesetlich Krankenversicherte hat damit Anspruch auf eine medizinische Grundversorgung in allen EU-Staaten bei einer akuten Erkrankung oder einem Unfall.
Die Europäische Krankenversicherungskarte gilt allerdings nicht automatisch in allen Ländern auf dem europäischen Kontinent. Für die Behandlung kann sie in folgenden Ländern eingesetzt werden:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern, aber auch in der Schweiz, Island, Lichtenstein, Norwegen, Kroatien und Mazedonien.
Für Reisen in die Türkei, nach Tunesien oder Bosnien sollte ein gesonderter Vordruck, ein Urlaubskrankenschein, von der gesetzlichen Krankenkasse angefordert und mitgenommen werden.
Am sichersten ist man in Hinsicht auf den Krankenschutz im Ausland mit einer privaten Auslandskrankenversicherung. Ist man nur mit dem Schutz als gesetzlich Krankenversicherter unterwegs, erstattet die Krankenkasse auch nur jene Kosten, die bei der gleichen Behandlung in Deutschland angefallen wären.
Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte erhält man als Patient bei einem Vertragsarzt im Ausland medizinisch notwendige Leistungen – aber nicht mehr, denn andere Leistungen werden von der gesetzlichen Krankenkasse nicht oder nicht in vollständiger Höhe übernommen. Kommen beispielsweise hohe Zuzahlungen hinzu, die generell nach den Rechtsvorschriften des Reiselandes erfolgen, muss man diese selbst tragen.
Abhilfe schafft eine private Reisekrankenversicherung, die grundsätzlich abgeschlossen werden sollte, wenn die Reise ins Ausland geht. Als wichtiger Punkt bei der Entscheidung dafür oder dagegen ist zu beachten, dass ein aus medizinischen Gründen sinnvoller Krankenrücktransport ebenfalls von keiner gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird, eine Auslandskrankenversicherung zahlt den Transport vom Ausland in die Heimat nach Deutschland entsprechend der vereinbarten Versicherungsbedingungen.