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Reiserecht - Bei Pauschalreisen dürfen bis zur Abreise die Namen der Reisenden getauscht werden

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Namenswechsel bei Pauschalreisen ist kostenfrei möglich

Reiserecht für Pauschalreisen
Man hat eine Pauschalreise gebucht, aber es kommt etwas dazwischen und man kann die Reise nicht antreten. Aus welchen Gründen auch immer, es ist kein Fall für die Reiseversicherung und man will die Reise ja auch gar nicht stornieren, sondern hat eine Ersatzperson gefunden, die sich nun über den unerwarteten Urlaub freut – dem jetzt nur noch der Namenswechsel des Reiseteilnehmers beim Veranstalter im Wege steht.

Eigentlich sollte man meinen, dass es ziemlich egal ist, ob nun Lieschen Müller in den gebuchten Urlaub fährt oder die Reise von Otto Meier angetreten wird. Aber genau hier lag das Problem, denn eine Namensänderung bei einer gebuchten Pauschalreise war teilweise mit exorbitant hohen Kosten verbunden, beispielsweise für die Änderung von Flugtickets.

Ein Gerichtsurteil hat nun die Position von Reisenden, die einen Personenwechsel vornehmen möchten, erheblich gestärkt. Das Landgericht München urteilte hierzu am 25. August 2015, dass bei gebuchten Pauschalreisen bis zur Abreise die Namen der Reiseteilnehmer geändert werden können.

Die Richter bestätigten damit ein vorheriges Urteil des Amtsgerichts Köln und entschieden, dass ein Wechsel der Reiseteilnehmer bei Pauschalreisen nicht nur rechtlich möglich, sondern nach aktuellem Stand der Dinge auch kostenfrei ist. Jeder Pauschalurlauber hat damit bis zum Beginn der Reise die Möglichkeit, vom Veranstalter zu "verlangen", dass eine andere Person die gebuchte Reise antritt.

Nach diesem Gerichtsurteil könnten für Reiseveranstalter künftig weitere Zusatzkosten entstehen, den was in solchen Fällen für Reisende besonders wichtig ist, ist jetzt richterlich geklärt: Auch wenn der Veranstalter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) entsprechende Klauseln vorgesehen hat, darf er anfallende Mehrkosten nicht an die beteiligten Urlauber weitergeben. Nach Ansicht des Münchner Gerichts gehören solche Aufwendungen zum Kostenrisiko des Reiseveranstalters.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die FTI-Gruppe dagegen in Revision gehen will.

Landgericht München, Aktenzeichen: 30 S 25399/14







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