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Räumpflicht im Winter ist klar geregelt - auch wenn man im Urlaub ist, ist man davon nicht befreit

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Reisen im Winter – Räumpflicht trotz Winterurlaub

Räumpflicht trotz Winterurlaub
Auf richtig viel Schnee hoffen alle Wintersportfans wenn es endlich wieder soweit ist und der geplante Winterurlaub vor der Tür steht. Eis und Schnee stellen aber gerade für alle Daheimgebliebenen eher eine Herausforderung dar, denn sowohl Passanten als auch Autofahrer können massiv behindert werden. Deshalb ist Schneeschippen Pflicht – und die gilt auch während des Winterurlaubs. Wer für die Zeit der Abwesenheit nicht für Ersatz gesorgt hat, der haftet bei Unfällen.

Die Verkehrssicherungspflicht besagt, dass Vermieter und Hausbesitzer die Wege von Schnee befreien und streuen müssen. Wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen, dann haften sie bei Unfällen. Vermieter und Eigentümer müssen nicht selbst tätig werden, sondern können die Schneebeseitigung auch auf die Mieter übertragen und einen Hausmeister oder einen Gebäudedienst damit beauftragen.

Die Übertragung an die Mieter gilt als zureichend, wenn sie im Mietvertrag festgelegt wurde. Ist die zur Schneeräumung und Streuung verpflichtete Person verhindert, dann hat sie für eine Vertretung zu sorgen. Das betrifft Krankheitsfälle, berufliche Termine und Winterurlaube. Es besteht zwar keine Pflicht zur Räumung von 0 bis 24 Uhr, einige Vorschriften zum Winterdienst sind jedoch einzuhalten.

Die Pflichten erstrecken sich an Werktagen auf den Zeitraum von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen beginnt die Räumpflicht um 8 Uhr. Wenn es notwendig ist, dann hat die Räumung auch mehrmals täglich zu erfolgen. Sie kann nur dann ausbleiben, wenn dauerhafter und ergiebiger Schneefall sämtliche Bemühungen untergräbt und aussichtslos macht. Ereignet sich ein Unfall, so hat derjenige, der sich auf eine „Pflichtenthebung“ beruft, die diesbezügliche Aussichtslosigkeit nachzuweisen.

Die Schneebeseitigung und die Streuung sind auf den Bürgersteigen, bei den Hauseingängen sowie auf den Wegen zu den Garagen und den Mülltonnen vorzunehmen. Bei den Gehwegen rund um das Haus ist darauf zu achten, dass sie auf einer Breite von mindestens einem Meter schneefrei sind. Mindestens einen halben Meter ohne Schnee sollten die Wege zu den Garagen und Mülltonnen aufweisen. Gehwege auf Geschäfts- und Hauptverkehrsstraßen sind auf eineinhalb Meter Breite vom Schnee zu befreien.

Herrscht Glatteis, so hat die verantwortliche Person unverzüglich zu streuen. Das Streumaterial muss ebenso wie die Geräte zur Schneeräumung vom Vermieter oder vom Hauseigentümer besorgt und zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus ist es die Pflicht dessen, der die Aufgaben übertragen hat, die ordnungsgemäße Durchführung der Schneeräumung und Streuung zu überwachen. In diesem Fall wird von Überwachungspflicht gesprochen.

Werden die Verkehrssicherungs- und die Überwachungsflicht vernachlässigt und es kommt zu einem Unfall, dann haben Klagen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gute Aussichten auf Erfolg. Allerdings muss eindeutig bewiesen sein, dass die unzulängliche Beseitigung der Gefahren – und nicht sorgloses Verhalten der klagenden Partei – den Unfall herbeigeführt hat.

am 06.01.2017 in Reise und Recht veröffentlicht
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