Freizeitsport – Tennislehrer haftet bei Sturz über den Tennisball
Sportliche Aktivitäten sind beliebt – oft hat man allerdings nur im Urlaub Zeit dafür oder bucht im Urlaub extra einen Kurs, um seine Lieblingssportart zu erlernen oder zu trainieren. Tenniskurse stehen weit oben auf der Wunschliste und werden auch von vielen Urlaubshotels direkt oder in unmittelbarer Nähe angeboten. Kommt es bei einem solchen Kurs zum Unfall, haftet unter Umständen der Tennislehrer.
In einem verhandelten Fall hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden, dass ein Tennislehrer dafür verantwortlich ist, dass die Schüler nicht über herumliegende Bälle stolpern können. Kommt es dabei zu einem Sturz, so haftet der Tennislehrer.
Bei einer Tennisstunde stürzte ein Mann über einen in seinem Spielradius liegenden Ball. Er verletzte sich dabei so stark am Knie, dass er stationär behandelt und operiert werden mußte. Der Sportunfall führte dazu, dass er danach zu 25 Prozent behindert war.
Er verlangte von dem Tennislehrer ein Schmerzensgeld von 4.500,- Euro und ging damit vor Gericht. Nach Ansicht der Richter hatte der Tennislehrer seine Schutz- und Fürsorgepflicht verletzt und sie gaben dem Kläger Recht. In der Begründung hieß es, dass ein Anfänger sich der Gefahren beim Tennis nicht so bewußt sein könne wie ein erfahrener Tennislehrer.
Das Gericht stellte aber auch fest, dass ein Tennisschüler sich bei Ausübung des Sportes der Sturzgefahr bewußt sein müsse und sprach auch ihm eine Mithaftung von einem Drittel zu.
Oberlandesgericht Bremen, Aktenzeichen: 1 U 13 / 12
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