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Reisen mit dem Fernbus - Busfahrer ist nicht zuständig, dass Fahrgäste im richtigen Bus sitzen

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Wer in den falschen Bus steigt, ist selbst dran schuld

Fahrten mit dem Fernbus
Reisen mit dem Fernbus erfreuen sich großer Beliebtheit – günstig ein Ticket kaufen und sich bequem mit dem Bus ans Reiseziel bringen lassen, dabei diversen Komfort, den Fernbusse bieten, genießen. So weit, so gut – da man aber ein Busticket kauft, um zu einem ganz bestimmten Reiseziel zu gelangen, sollte man auch darauf achten, in den richtigen Bus einzusteigen.

Aus Versehen den falschen Bus zu nehmen, brachte zwei Reisenden kürzlich einige Unannehmlichkeiten ein. Das Ehepaar hatte Fernbus-Tickets für eine Fahrt von Hamburg nach Hagen erworben, bei Fahrtantritt den Bus bestiegen und dem Busfahrer die Tickets gezeigt.

Bei einem Stopp in Hannover stellte sich auf die Frage des Ehemannes, wann denn der Bus in Hagen ankommt, heraus, dass beide im falschen Bus unterwegs waren. Da sie für diese Strecke jedoch kein gültiges Ticket hatten, weigerte sich der Busfahrer, sie weiter zu befördern und sie mussten den Bus verlassen.

Das Ehepaar versuchte nun, den Fahrpreis für den Bus und die zusätzlichen Kosten für ihre Fahrt zum Reiseziel nach Hagen zuzüglich einer Entschädigung von 50 Prozent des Fahrpreises von dem Busunternehmen erstattet zu bekommen. Da dies jedoch abgelehnt wurde, kam es zu einer Klage vor dem Amtsgericht München.

Diese Klage wurde von den Richtern zurückgewiesen. Das Gericht sah keinen Ausgleichsanspruch beim Fahrpreis, da die Fahrt ja tatsächlich stattgefunden hatte und nicht etwa annuliiert worden war. Es wurde betont, dass der Fahrer eines Fernbusses nicht zur Kontrolle des Fahrziels seiner Passagiere verpflichtet ist.

Im Urteil heißt es weiter, dass es seitens des Busunternehmens keine Rechtspflicht gibt, Fahrgäste am Einsteigen in den falschen Bus zu hindern. Auch die dem Ehepaar entstandenen Mehrkosten musste das Unternehmen nicht ersetzen, zumal laut Gericht den Klägern ein erhebliches Mitverschulden beim Einstieg in den falschen Bus anzulasten sei.

Amtsgericht München, Aktenzeichen: 122 C 7088/15







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