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Reiserecht - Rechte von Flugpassagieren bei Abbruch eines Fluges

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Zu spät nach Flugabbruch – Passagiere erhalten Ausgleichszahlung

Ausgleichszahlung bei Flugabbruch
Auch dann, wenn ein Flugzeug pünktlich gestartet ist, dann aber umkehren musste, gilt der Flug als verspätet gestartet. Auch die Beteuerung der Fluggesellschaft in solch einem Fall, die Maschine sei zur geplanten Zeit gestartet, nützt hier nichts, wenn der zweite Abflug erst deutlich später erfolgte.

Nach einem Urteil des Landgerichts Darmstadt haben die Flugpassagiere deshalb Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, so wie es die entsprechende EU-Verordnung für Fluggastrechte bei Fällen von Flugverspätungen vorsieht. Berichtet hatte darüber die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Urlaubsflug auf die Malediven. Nach dem Start in Frankfurt konnte das Flugzeug wegen eines technischen Defekts nicht weiterfliegen und musste zur Landung wieder umkehren. Der Flug in Richtung Indischer Ozean konnte erst nach 20 Stunden wieder starten.

Für diese Verspätung verlangten die Kläger eine Ausgleichszahlung von 600 Euro. Das sahen die Richter am Landgericht als gerechtfertigt an und wichen damit von der Einschätzung des Amtsgerichts ab. Im Urteil hieß es, dass der abgebrochene Flug als nicht durchgeführt zu betrachten sei.

Landgericht Darmstadt, Aktenzeichen: 7 S 216 / 11







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