Reiseveranstalter muss über das Wetter informieren
Nach einem Bericht der Fachzeitschrift „NJW-Rechtssprechungs-Report Zivilrecht“ müssen Reiseveranstalter Urlauber vor schlechtem Wetter am Ferienort warnen, wenn die gebuchte Reise durch die Wetterlage eingeschränkt ist.
Der Reiseveranstalter kann zwar nicht für schlechtes Wetter am Urlaubsort haftbar gemacht werden, aber er macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er Reisende nicht rechtzeitig über vorherrschende Witterungsverhältnisse informiert.
In einem verhandelten Fall vor dem Landgericht Darmstadt gaben die Richter der Klage eines Urlaubers statt. Dieser hatte eine Reise nach Ungarn in die Puszta gebucht. Als er am Urlaubsort anreiste, bekam er die Information, dass wegen zu starker Regenfälle in den letzten Tagen keine Ausritte erfolgen könnten.
Da diese aber wesentlicher Bestandteil der Reise waren, reiste der Kläger daraufhin wieder ab und verlangte vom Reiseveranstalter Schadensersatz, dem das Landgericht zustimmte und ihm Recht gab.
Landgericht Darmstadt, Aktenzeichen; 25 S 142 / 11