Sicherheit beim Böllern – worauf man beim Silvesterfeuerwerk achten sollte
Silvester ohne Party, Böller und Raketen – das ist für viele undenkbar. Ohne diese Dinge will kaum jemand ins neue Jahr starten. Doch gerade beim Feuerwerk scheiden sich die Geister – während es für die einen nur pure Geldverschwendung ist, würden andere wiederum auf keinen Fall auf die gewohnte Knallerei verzichten. So weit so gut, allerdings gilt es auch in der Ausnahmesituation am Silvesterabend einige Dinge aus Sicherheitsgründen zu beachten.
Beim Umgang mit Silvesterknallern, Böllern und Raketen muss man die Richtlinien der Sprengstoffverordnung beachten, die beispielsweise regelt, wo das Böllern erlaubt ist und wo nicht. Darin heißt es unter anderem: "Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten."
Wer über Silvester im Urlaub in einer fremden Gegend ist, tut gut daran, sich darüber zu informieren, um nicht aus Unwissenheit gegen diese Bestimmungen zu verstoßen, denn Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
Zusätzlich kann die jeweils zuständige Behörde verfügen, dass in bestimmten weiteren Bereichen Feuerwerkskörper nicht abgebrannt werden dürfen – auch danach sollten sich Urlauber am Urlaubsort erkundigen, bevor sie ihr Feuerwerk starten.
Zu beachten ist weiterhin, dass Knaller und Silvesterraketen laut der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz nur am 31. Dezember und am 1. Januar abgebrannt oder gestartet werden dürfen und zwar ausschließlich von volljährigen Personen.
Kein Risiko geht man ein, wenn man nur die offiziell zum Verkauf angebotenen Knaller erwirbt und benutzt, da diese von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen worden sind. Diese legalen Böller haben mehrere Kennzeichen: die Identifikationsnummer der BAM, eine Registriernummer, das CE-Zeichen und eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache.
Anders verhält es sich illegalen Silvesterknallern – man sieht ihnen nicht an, wie gefährlich sie sein können. Laut Angaben des Zolls werden sogenannte Tschechien- oder Polen-Böller oftmals von Polen her eingeschmuggelt, die vorwiegend in China, teilweise aber auch in Italien hergestellt werden. Um ungetrübt Freude am Silvesterfeuerwerk zu haben, gilt hier auf jeden Fall: Finger weg davon, ehe diese dafür sorgen, dass im schlimmsten Fall die Finger oder mehr weg sind…
Auf die Sicherheit sollte man auch besonders achten, wenn man im Ausland im Urlaub ist und die Zutaten für sein privates Silvesterfeuerwerk dort kauft, denn es kann Schwierigkeiten bereiten, die Gebrauchs- und Sicherheitshinweise in der fremden Sprache richtig zu verstehen.
Passiert trotz aller Vorsichtsmaßnahmen doch etwas Unvorhergesehenes und verursacht Schäden, kommen bestimmte Versicherungen dafür auf. Wenn jemand einem Dritten einen Schaden zufügt, beispielsweise wenn die Kleidung des Nachbarn beim Böllern auf der Straße Brandflecke bekommt oder gar brennt, regelt dies die private Haftpflichtversicherung des Verursachers.
Beobachtet man das Feuerwerk anderer am offenen Fenster und es verirrt sich eine Rakete in die gute Stube, dann ist bei Schäden am Mobiliar und am sonstigen Hausrat des Versicherten die eigene Hausratversicherung zuständig.
Kommt es gar zu schlimmeren Schäden, wenn Feuerwerkskörper das Gebäude beschädigen oder Brände auslösen, dann ersetzt eine Wohngebäudeversicherung den Schaden. Diese Versicherung erstzt den Schaden auch dann, wenn er durch Unbekannte verursacht wird – wie Briefkästen am Haus, die durch Kanonenschläge zerstört oder beschädigt werden.
Richtig ins Geld gehen kann es auch, wenn durch die Silvesterknallerei das Auto Schaden nimmt. Wird das Auto beispielsweise versehentlich durch einen Knallkörper beschädigt, dann ist dies ein Fall für die Teilkaskoversicherung. Wird das Auto dagegen mutwillig beschädigt und kann man die Verursacher nicht ermitteln, kommt dagegen die Vollkaskoversicherung auf.
Falls ein Schaden eintritt und man diesen über eine bestehende Versicherung regeln möchte, so sollte die Versicherung unverzüglich und am besten schriftlich über den Vorfall unterrichtet werden. Da die Versicherung ein Recht hat, sich ein Bild von dem eingetretenen Schaden zu machen und somit ihre Leistungspflicht zu prüfen, sollte der Schaden solange unverändert bleiben, bis man von der Versicherung eine entsprechende Auskunft erhält.