Außerplanmäßiger Stopp beim Flug gilt als Annullierung
Wer einen Flug bucht, der geht davon aus, auch tatsächlich von A nach B befördert zu werden und nicht plötzlich in C zu landen. Deshalb gilt es reiserechtlich als Annullierung, wenn ein Flugzeug nicht am vorgesehenen Reiseziel ankommt, sondern auf einem Ausweichflughafen landet.
Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim hervor. Das Gericht entschied, dass den Flugpassagieren dann Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechte- verordnung zustehen.
Die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht führte einen Fall an, bei dem ein Flugzeug auf der griechischen Ferieninsel Santorini mit Ziel Hamburg startete, dann aber außerplanmäßig in Hannover landete. Der Flug war in Hannover zu Ende und wurde nicht fortgesetzt.
Laut den Richtern am Amtsgericht reiche dieser Umstand aus, um den Flug als nicht durchgeführt zu betrachten. Die Fluggäste wurden zwar mit Bussen von Hannover nach Hamburg gebracht, aber auch diese Tatsache ändere nichts an dem Umstand, den Flug als annulliert zu betrachten.
Amtsgericht Rüsselsheim, Aktenzeichen: 3 C 1132 / 12 (36)