Geld vom Chef statt Erholungsurlaub?
Wohl kaum jemand, der arbeitet und sich nicht auf seinen wohlverdienten Urlaub freut, denn jeder braucht von Zeit zu Zeit eine Pause zum Ausspannen und Erholen. Und genau dafür ist der Erholungsurlaub, so wie es der Name schon sagt, da – deshalb muss er auch in Form von Freizeit genommen und gewährt werden.
In Zeiten, wenn es im Betrieb richtig gut läuft und jahreszeitlich oder konjunkturell bedingt viel zu tun ist, spielt mancher Arbeitgeber mit dem Gedanken, seinen Beschäftigten Urlaub „abzukaufen“. Statt den ihnen zustehenden Urlaub zu nehmen, gibt es ein Angebot für Extra-Geld, wenn man auf die freien Tage verzichtet.
Da der Urlaub dazu dienen soll, dass Arbeitnehmer sich erholen können, um ihre Arbeitskraft und Gesundheit zu erhalten, ist eine finanzielle Urlaubsabgeltung durch Geldbeträge statt Erholung und Freizeit unzulässig. Eine solche Vereinbarung widerspricht dem Sinn und Zweck des Bundesurlaubsgesetzes, so dass Beschäftigte zumindest den gesetzlichen Mindesturlaub nicht gegen Geld eintauschen können. Sollten derartige Klauseln Bestandteil eines Arbeitsvertrages sein, dann sind diese ungültig.
Auf der anderen Seite darf sich der Chef auch nicht darauf einlassen und zustimmen, wenn der Angestellte mit einem entsprechenden Vorschlag kommt, auf seine freien Tage zu verzichten und lieber einen finanziellen Ausgleich dafür zu bekommen. Spielt die Firma hier mit, kann das Ganze auch nach hinten losgehen, denn der Urlaubsanspruch besteht weiterhin – er könnte also theoretisch, obwohl er bereits ausbezahlt wurde, noch einmal geltend gemacht werden.
Allerdings gibt es zu jeder Regel ja bekanntlich auch Ausnahmen. Etwas anderes gilt nämlich dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Kann dann der Mitarbeiter den ihm zustehenden Resturlaub nicht mehr als Freizeit in Anspruch nehmen, dann kann er von seiner Firma verlangen, dass der Urlaub finanziell abgegolten und ausbezahlt wird.