Baden im Meer – Rote Fahne ernst nehmen
Wer Urlaub am Meer macht, der wünscht sich meist vor allem eins – schönes Wetter und ausgiebig baden. Da kann es manchmal schon ganz schön frustrierend sein, wenn die Sonne vom blauen Himmel lacht, aber eine andere Farbe das Strandleben dominiert: Die rote Fahne ist gehisst und das Schwimmen im Meer damit verboten.
Gerade an fremden Stränden sollte man die Warnung ernst nehmen, weil man Wellen, Wind und Strömung hier überhaupt nicht einschätzen kann und so auch nicht weiß, worauf man sich einlässt. Wer trotz gehisster roter Fahne ins Wasser geht, lebt gefährlich. Allerdings muss man sich dabei in der Regel um seinen Versicherungsschutz keine Gedanken machen.
Wie der Bund der Versicherten betont, gibt es, anders als bei Sachversicherungen, bei Personenversicherungen den Einwand der groben Fahrlässigkeit nicht. So könne also eine Versicherung im Schadensfall nicht einfach die Leistung verweigern.
Kommt es nun beispielsweise beim Baden im Ausland zu einem Unfall, dann kann die Auslandsreisekrankenversicherung in Anspruch genommen werden. Im Versicherungsschutz enthaltene Leistungen wie Bergungskosten, Ausgaben für medizinische Behandlungen und Leistungen oder Rückführungskosten werden von der Versicherung in der Regel auch dann übernommen, wenn durch die rote Fahne das Baden und Schwimmen eigentlich untersagt war.
Erleidet der Versicherte nach einem Badeunfall bleibende Schäden, springt meist auch die Unfallversicherung ein.
Eine Reisekrankenversicherung gehört in jedem Auslandsurlaub unbedingt ins Reisegepäck – nicht nur, um bei eventueller Mißachtung eines Badeverbotes geschützt zu sein. Das Risiko von Unfällen sollte dauerhaft mit einer privaten Unfallversicherung abgesichert werden. da diese üblicherweise weltweiten Versicherungsschutz bieten, ist eine separate Reiseunfallversicherung nicht nötig.