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Reiserecht - keine Entschädigung bei verpasstem
Abflug wegen Warteschlange am Gepäckschalter

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Flug verpasst – Warteschlange am Check-in-Schalter zählt nicht

Reiserecht - Abflug verpasst
Die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht weist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe hin. Aus dessen Entscheidung geht hervor, dass Passagiere eines gebuchten Fluges selbst dafür sorgen müssen, dass sie rechtzeitig am Flugsteig sind. Auch eine lange Schlange am Gepäckschalter ist keine Ausrede für ein Zuspätkommen. Treffen sie nicht pünktlich zum Abflug ein, haben sie keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug, der planmäßig um 11.15 Uhr starten sollte und auch pünktlich gestartet ist. Der Kläger gab an, er sei am Abflugtag bereits um 8.00 Uhr am Flughafen erschienen. Durch eine besonders lange Warteschlange am Schalter habe er allerdings sein Reisegepäck erst gegen 14.00 Uhr aufgeben können.

Mit der ersten Klage am Amtsgericht auf eine Ausgleichszahlung war der Kläger gescheitert, vom Landgericht wurde die Berufung zurückgewiesen. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof an und bestätigte damit die Meinung der Vorinstanzen: Der Flug sei planmäßig gestartet, nur der Kläger sei lediglich nicht am Flugsteig erschienen.

Bundesgerichtshof Karlsruhe, Aktenzeichen: X ZR 83 / 12

am 21.11.2014 in Reise und Recht veröffentlicht
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