Meldung an den Chef bei Krankheit im Urlaub
Wer als Arbeitnehmer im Urlaub krank wird, muß seinen Arbeitgeber darüber unverzüglich informieren, da an den freien Tagen die gleichen Krankschreibungsregeln gelten wie an normalen Arbeitstagen.
Auf diese Pflicht wies die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des deutschen Anwaltsvereins hin. Wer dieser unverzüglichen Krankmeldung nicht nachkommt, riskiert zumindest aus rein arbeitsrechtlicher Sicht den Anspruch, seine durch die Krankheit verlorenen Urlaubstage später nachzuholen. In der Praxis sieht es allerdings so aus, das viele Arbeitgeber auch eine nachträgliche Krankmeldung hinnehmen.
Die gleichen Regeln wie an normalen Arbeitstagen gelten auch in der Urlaubszeit für das ärztliche Attest bei Krankheit. Den sogenannten gelben Schein vom Arzt brauchen Mitarbeiter grundsätzlich erst dann, wenn sie länger als drei Tage krank sind – allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber keine anderen Regeln festgelegt hat.
Für den Fall, dass man im Auslandsurlaub erkrankt und medizinisch versorgt und betreut werden muß, empfiehlt sich unbedingt der Abschluß einer Reisekrankenversicherung. Für gesetzlich und auch privat Versicherte ist eine Auslandskrankenversicherung ein Muss – in diesem Punkt stimmen Versicherer und Verbraucherschützer absolut überein. Die Kosten, die im schweren Kranklheitsfällen entstehen können, können leicht existenzbedrohende Höhen erreichen.