Bei Souvenirs aus dem Ausland schon beim Kauf an den Zoll denken
Wer seinen Urlaub im Ausland verbringt, der möchte meist auch ein paar Erinnerungsstücke mit nach Hause nehmen oder den Daheimgebliebenen mit dem ein oder anderen Urlaubsmitbringsel eine Freude machen. Allerdings gelten für viele Waren, die aus dem Ausland nach Deutschland eingeführt werden sollen, bestimmte Einfuhrgrenzen oder sogar Einfuhrverbote.
Damit Urlauber auf der Heimreise beim Zoll keine bösen Überraschungen erleben, wies der Bund der Steuerzahler kürzlich darauf hin, dass man sich bereits vor dem Reisebeginn über die geltenden Einfuhrbestimmungen informieren sollte. Im ungünstigsten Fall könnten Reisemitbringsel ansonsten zur Steuerfalle werden.
Aufpassen sollte man vor allem bei Reisen und damit bei der Einfuhr von Waren aus Ländern, die nicht zu den EU-Staaten gehören, wie beispielsweise die USA oder die Schweiz. Hier gelten strengere Regeln als bei der Einreise aus EU-Staaten.
Ähnlich strenge Reisefreimengen gelten auch für die Einfuhr von Waren aus den sogenannten Sondergebieten – hierunter fallen so beliebte Urlaubsregionen wie die zu Spanien zählenden Kanarischen Inseln oder die zu Frankreich gehörenden Überseedepartements Martinique oder Guadeloupe in der Karibik.
Für diese Regionen gilt grundsätzlich, dass Urlaubsmitbringsel bis zu einem Wert von 300 Euro steuerfrei eingeführt werden dürfen. Waren bis zu einem Warenwert von 430 Euro kann man bei einer Flugreise oder einer Seereise steuerfrei mitbringen.
Besondere Regelungen und Einschränkungen gelten bei Tabakwaren, Alkohol und Kraftstoffen. So kann man zum Beispiel bis zu vier Litern nichtschäumende Weine aus dem EU-Ausland und aus den Sondergebieten mitbringen ohne Abgaben dafür zahlen zu müssen.
Der Bund der Steuerzahler gibt zu bedenken, dass für solche Waren wie Tabak, Alkohol, Kaffee oder Kraftstoffe auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Richtmengen zu beachten sind.