Beruflich auf Reisen – Steuer gewährt Pauschale für Verpflegung
Die Einen reisen aus puren Vergnügen, um sich die Welt anzusehen, andere gehen auf Reisen , um Ruhe und Erholung zu finden, für wiederum andere ist der Weg das Ziel, hier ist das Ankommen nicht so wichtig wie unterwegs zu sein. Und dann gibt es Reisende, die nichts von alledem machen, wenn sie unterwegs sind – sondern arbeiten.
Wenn der Chef jemanden auf Dienstreise schickt, dann ist das wohl in den allermeisten Fällen etwas völlig anderes als auf Erholungstour zu gehen. Obwohl natürlich manchmal auch etwas Zeit bleibt, um in einer fremden Stadt oder gar in einem fremden Land nach getaner Arbeit den Aufenthalt und seine Freizeit zu genießen.
Wem nicht mal dafür Zeit bleibt, der kann zumindest wenn er beruflich auf Reisen ist, Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich geltend machen. Darauf hat die Bundessteuerberaterkammer in Berlin hingewiesen.
Arbeitnehmer können so bei einer Abwesenheit ab acht Stunden 12 Euro abrechnen, bei einer Abwesenheit von 24 Stunden können 24 Euro abgerechnet werden. Jeweils 12 Euro kann man für den An- und Abreisetag ansetzen.
Kosten für die Unterkunft können können geltend gemacht werden, wenn eine Arbeitnehmer beruflich auswärts übernachten muss. Ebenso gilt das für sonstige Reisekosten bei Dienst- und Geschäftsreisen.
So zählen beispielsweise Kosten für die Beförderung und Kosten für die Aufbewahrung von Gepäck ebenso dazu, wie Straßenbenutzungs- und Parkplatz- oder Parkhausgebühren oder auch Eintrittsgelder für beruflich veranlasste Veranstaltungen.
Für Dienst- und Geschäftsreisen gilt übrigens genauso wie für rein private Reisen: Ein gute Reiseversicherung im Gepäck kann so manchen Ärger und vor allem unnötige Kosten ersparen.