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Panoramafreiheit - Was beim Veröffentlichen von Bildern mit öffentlichen Gebäuden zu beachten ist

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Urlaubsbilder vor öffentlichen Gebäuden – Das Selfie und die Panoramafreiheit

Panoramafreiheit - Selfie vor öffentlichen Gebäuden
Im Urlaub ist man unterwegs, man reist in schöne Gegenden und bekannte Städte und möchte natürlich auch Familie und freunden zeigen, wo man war. Also lässt man sich fotografieren oder macht ein Selfie vor berühmten Sehenswürdigkeiten. Und damit ist man nicht allein – Scharen von Touristen drängen sich täglich vor Europas Sehenswürdigkeiten – sei es nun der Tower in London, der Reichstag in Berlin, die Akropolis in Athen oder das Kolosseum in Rom.

Man bringt sich in die richtige Position für das Erinnerungsfoto und dank heutiger Smartphones oder Tablets muss man anschließend nicht mal warten, bis der Urlaub vorbei und man wieder zu Hause ist – man lädt es einfach ins Internet hoch zu Facebook, Instagram, Pinterest und Co. und zeigt es quasi in Echtzeit der Welt. Und genau da könnte es zu Problemen kommen, falls die neue EU-Urheberrechtsreform zukünftig die Panoramafreiheit einschränkt.

Das in der Fachsprache als Panoramafreiheit oder auch Straßenbildfreiheit bezeichnete Recht erlaubt es jedermann, Gebäude, Skulpturen, Straßenzüge, Kunst am Bau oder im öffentlichen Raum zu fotografieren und diese Bilder dann frei zu verwenden, ohne den Urheber des Werkes um Erlaubnis zu fragen. Damit stellt die Panoramafreiheit in den Rechtsordnungen vieler Länder eine Einschränkung des Urheberrechts dar. Voraussetzung ist allerdings, dass die Aufnahmen von öffentlich zugänglichen Verkehrswegen wie Straßen und Plätzen aus gemacht werden.

In Deutschland gibt es damit kein Problem – ob man sich zum Urlaubsbild vor das Brandenburger Tor oder den Kölner Dom stellt ist egal. Ebenso darf man Fotos von öffentlichen Gebäauden und Kunstwerken für kommerzielle Zwecke wie Kalender, Bildbände oder Postkarten verwenden. Auch in Ländern wie Österreich oder Großbritannien gibt es die Panoramafreiheit, aber eben nicht überall in Europa – so gelten beispielsweise in Italien, Griechenland, Frankreich oder Belgien andere Regelungen.

Hier geht es strenger zu mit dem Recht am Bild – auch mit dem Urlaubsbild. Und die Entscheidung, was erlaubt ist und was nicht, liegt nicht immer so klar auf der Hand. Beispiel Eiffelturm – tagsüber ist das Fotografieren und anschließende Veröffentlichen kein Problem, wenn er allerdings nachts im romantischen Licht erstrahlt, ist es etwas anderes, denn die Lichtinstallation ist urheberrechtlich geschützt.

Im Hinblick auf die Neuregelung des Urheberrechts hatte sich der zuständige EU-Parlamentsausschuss für eine europaweite Beschneidung der Panoramafreiheit ausgesprochen, also auch für Deutschland. Aus Parlamentskreisen in Brüssel verlautete inzwischen, dass ein Großteil der Abgeordneten im EU-Parlament allerdings gegen eine entsprechende Änderung des Urheberrechts ist. Die großen Fraktionen hatten sich dahingehend verständigt, bei der anstehenden Plenarabstimmung am 9. Juli gegen die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu stimmen – und damit dürfte alles so bleiben wie es ist.

Ob und wann es zu einer gesamteuropäischen Regelung kommt ist offen – für den Herbst wird ein Vorschlag für ein neues Gesetz von der EU-Kommission erwartet. Über diese EU-Richtlinie müssen dann das Parlament und die EU-Staaten verhandeln.

Wer mit seinen Urlaubsfotos ganz sicher gehen will, sollte nach dem Grundsatz handeln: Ein Urlaubsfoto für den privaten Gebrauch zu machen, ist niemals ein Problem, Vorsicht ist lediglich beim Veröffentlichen geboten.







Sicher reisen - Neben dem Abschluß einer Reiseversicherung kann man selbst noch mehr tun,
damit Urlaub und Reisen sicher und entspannt zum Erlebnis werden.

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