Reiserecht – Informationen in Reisekatalogen und Prospekten
Wichtige Informationen, die eine Reise betreffen, müssen in den Reisekatalogen und Prospekten eines Reiseveranstalters an solchen Stellen zu finden sein, an denen man sie vernünftiger- und sinnvollerweise erwarten würde – so urteilte das Landgericht Frankfurt.
Es entschied damit, dass es nicht akzeptabel ist, wenn beispielsweise bei einer Reise auf die Kanarischen Inseln, in diesem Falle auf die Kanareninsel El Hierro zwei Übernachtungen auf Teneriffa einkalkuliert werden müssen und diese Information sich versteckt im Preisteil befindet.
Das Gericht betonte, dass die Information, dass es sowohl auf der Hin- als auch auf der Rückreise zu einer Zwischenübernachtung kommen kann, für den gesamten Reiseverlauf von entscheidender Bedeutung ist.
Und zwar so wichtig, dass sie unmittelbar neben der Hotelbeschreibung stehen müsste.
Der Urlauber müsse davon ausgehen können, das er die gesamte Reisezeit, die er gebucht hat, auch am Urlaubsort verbringen kann.
Da die Möglichkeit von zwei Zwischenübernachtungen den Inhalt der Reise in erheblicher Weise verändert, hätte deshalb der Hinweis darauf direkt bei der Hotelbeschreibung nicht fehlen dürfen.
Landgericht Frankfurt (Main), Aktenzeichen: 2-24 S83 / 07