Unterwegs mit Bus und Bahn – Was tun, wenn man die Fahrkarte vergessen hat?
Mit der Bahn oder mit dem Bus über Land reisen oder mit Straßenbahn und U-Bahn im Stadtbereich unterwegs sein – wer den Fern- und Nahverklehr nutzt, braucht als erstes eine gültige Fahrkarte. Das ist selbstverständlich und nichts Neues. Neu hingegen ist seit dem 1. August des letztens Jahres, dass es 60 Euro kostet, wenn man in Bussen oder Bahnen schwarzfährt.
Allerdings wird dieses Bußgeld nicht immer fällig, wenn die Fahrkartenkontrolle einsteigt und man kein gültiges Ticket vorweisen kann. Wer beispielsweise regelmäßig ein Verkehrsmittel nutzt und deswegen über eine Monatskarte verfügt, diese aber dem Kontrolleur nicht zeigen kann, weil er sie zu Hause vergessen hat, kann diesen Vorfall aus der Welt schaffen, indem er innerhalb von acht Tagen die Fahrkarte vorlegt. Dann wird die Strafe von 60 Euro für Schwarzfahren meist erlassen, aber es wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Was man in diesem Zusammenhang wissen sollte und was wichtig ist: Fahrgäste, die die Fahrkarte lediglich vergessen haben, begehen keine Straftat nach § 265a StGB.
Nicht ganz so einfach liegt der Fall, wenn ein Fahrkartenautomat defekt ist. Grundsätzlich ist man dann verpflichtet, einen anderen Automaten aufzusuchen und ein gültiges Ticket zu lösen. Wer trotzdem ohne Fahrkarte einsteigt, riskiert ein Bußgeld, auch wenn er sich umgehend beim Schaffner meldet.
Dagegen kann man anschließend schriftlich Widerspruch einlegen. Es hat sich herausgestellt, dass viele Verkehrsbetriebe dann das Bußgeld erlassen, wenn man die Nummer des defekten Automaten angeben kann.
Dabei ist defekt allerdings nicht gleich defekt – mehrere Gerichte haben festgelegt, dass ein Fahrkartenautomat, der zum Beispiel nur keine Geldscheine annimmt, grundsätzlich nicht als "defekt" gilt.