Viele Türkei-Flüge wegen mangelnder Nachfrage gestrichen
Wiederholte Terroranschläge in der Türkei haben Urlaubern die Lust auf das Land am Bosporus gehörig verdorben – der Tourismus in der Türkei ist stark eingebrochen. Für das noch vor kurzem so beliebte Reiseland verzeichnet die Reisebranche eine Buchungsminus, das sich nach Angaben der großen Reiseveranstalter im deutlich zweistelligen Bereich bewegt.
Auf diese Entwicklung haben natürlich auch Fluggesellschaften reagiert und einen Teil ihrer Flugkapazitäten auf andere Urlaubsgebiete umgelegt, so beispielsweise in Richtung Spanien und Griechenland. Auswirkungen davon könnten vor allem Gäste zu spüren bekommen, die ihren Türkei-Urlaub für den Sommer bereits gebucht haben.
Da leere Sitzplätze in jedem Flugzeug Geld kosten, müssen Ferienflieger wie Condor oder Tuifly umplanen, um wirtschaftlich zu fliegen. Das führt dazu, dass weniger Flüge in Richtung Türkei starten und so verschiedene Flüge zusammengelegt werden müssen. Diese Zusammenlegung kann für Urlauber bedeuten, dass sie zu anderen Tageszeiten abfliegen als ursprünglich geplant – beispielsweise sehr zeitig am Morgen statt mittags oder auch erst abends statt morgens.
Urlauber müssen in diesem Zusammenhang nicht selbst aktiv werden. Wenn eine geplante Flugverbindung gestrichen wird, dann buchen Reiseveranstalter ihre Gäste auf andere Flüge um. In der Regel erfolgt darüber eine schriftliche Mitteilung, eventuell werden Fluggäste bereits im Vorfeld kontaktiert.
Hierbei stellt sich schnell die Frage nach einer Entschädigung für die Flugverschiebung. Generell gilt zwar nach der EU-Fluggastrechteverordnung, dass bei Annullierungen und Verspätungen von mindestens drei Stunden den betroffenen Flugpassagieren eine Entschädigung zusteht. Allerdings greift diese Regel dann nicht, wenn die Streichung oder Umbuchung mindestens 14 Tage vor der Abreise erfolgt. Da für Sommerurlauber mit Reiseziel Türkei bereits jetzt Flugumbuchungen vorgenommen werden, steht ihnen deshalb zum Reisezeitpunkt keine Entschädigung zu.
Nach Angaben der Verbraucherzentrale könnten Urlauber aber Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Das wäre etwa dann der Fall, wenn Reisende erst mit einem Tag Verspätung in den Urlaub fliegen können. Hier kann man den Reisepreis anteilig mindern. Der Tagesreisepreis lässt sich mindern, wenn der Urlaubsflug innerhalb eines Tages um mindestens vier Stunden verschoben wird, was womöglich noch die Nachtruhe stört. Allerdings sind die Beträge hierbei sehr gering.
Auch für Ägypten haben viele Airlines wegen der gesunkenen Nachfrage nach reisen in das Land am Nil ihr Flugangebot deutlich verringert.